Rechtsprechungsübersicht zu Geldentschädigungen im Presserecht
OLG Koblenz, Urteil v. 13.06.2000, Az. 4 U 1865/99: Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 DM an Nichtprominente
Leitsätze
- Es stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn in einem Zeitungsartikel objektiv falsch über die Kündigung einer leitenden Angestellten eines Gaststättenbetriebes berichtet wird und darüber hinaus der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die angebliche Kündigung sei auf Unterschlagungen der Betreffenden zurückzuführen.
- Die gerichtliche Geltendmachung eines Gegendarstellungs- oder Widerrufsanspruchs ist der Verletzten nicht zumutbar, wenn der Arbeitgeber sie im Hinblick auf ein damit verbundenes negatives Image für das Unternehmen gebeten hat, die Episode nicht noch einmal zu veröffentlichen. In diesem Fall steht der Verletzten ein Entschädigungsanspruch zu
- Es kann letztlich offen bleiben, ob Unterschlagung stattfand; denn auch wenn man berücksichtigt, dass es tatsächlich zu Unterschlagungen und zu Kündigungen gekommen war, war die Beklagte verpflichtet, hinsichtlich der betroffenen angeblich entlassenen Mitarbeiter ordentlich zu recherchieren, bevor sie sie mit Namen in dem Artikel nannte oder in ihrer Funktion identifizierbar als fristlos entlassen beschrieb. Eine solche ordnungsgemäße Recherche haben die dafür Darlegungs- und Beweispflichtigen Beklagten nicht dargetan.
- Wenn ein uneinheitliches Bild vorliegt, dann muss unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vorwurf der Begehung
einer Straftat für den Betroffenen eine
erhebliche Beeinträchtigung darstellt, auf
eine identifizierbare Bezeichnung verzichtet werden oder
Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit gegeben
werden, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.
II. OLG München, Urteil v. 01.12.2000, Az. 21 U 3740/00: Geldentschädigung i.H.v. 15.000 DM an Nichtprominente
Leitsätze
- Bei Wiedergabe von Einzelheiten aus dem Intim- und Privatleben in einer Zeitung besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Anonymisierung der Person. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung muss sich auf eine Aufdeckung der Identität des Betroffenen erstrecken und bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen Erklärung hierzu.
- Für die Bemessung der Geldentschädigung ist der Präventionsgedanke nur bei hartnäckigen und vorsätzlichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Bedeutung.
- Für den Schmerzensgeldanspruch ist entscheidend, dass durch angegriffenen Artikel Entblößung des Klägers zu intimen und privaten Tatsachen stattfindet, welche die Öffentlichkeit nichts angehen; z.B. Einzelheiten aus Intimbereich des Klägers (sein bisheriges Verhältnis zu Frauen = sexuelle Unerfahrenheit) und Schilderung seiner Gewinne an der Börse.
- Auch wenn der Artikel nett und amüsant geschrieben sei, ginge das Amüsement der Leser auf Kosten des Betroffenen.
Anmerkungen
- Inhalt des veröffentlichten Zeitungsartikels war Liebesleben des Klägers.
- Anhand des Artikels war die Identität des Klägers für einen nicht unbedeutenden Personenkreis in seinem Umfang problemlos zu erkennen: Vorname richtig genannt, Alter, Geburts- und Wohnort sowie seine derzeitigen Wohnverhältnisse („bei der Mutter auf dem Bauernhof"), Herkunft des Klägers als Bauernsohn wird erläutert und sein Beruf samt Arbeitgeber wird mitgeteilt einschließlich der konkreten Aufgaben des Klägers bei der Niederlassung, schließlich wird der Kläger sogar nach seinem körperlichen Erscheinungsbild beschrieben (mittelgroßer Mann, stämmig, kein Fett, nur Muskeln)
III) OLG München, Urteil v. 09.08.2002, Az. 21 U 2654/02: Geldentschädigung i.H.v. je 5.000 € an Tochter von Marlene Dietrich, aufgrund Veröffentlichung von Aktfoto in „Focus“ und Beilage von „Die Welt“
Leitsätze
- Bei einer schwerwiegenden Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs durch die Presse besteht zusätzlich zum Unterlassungsanspruch ein besonderer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (hier: Veröffentlichung eines Nacktfotos, das Marlene Dietrich darstellen soll)
- Nach dem Tode des Betroffenen ist ein Schutz vor schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeit allein durch Unterlassungsansprüche nicht ausreichend.
- Ohne Bedeutung für den Anspruch und seine Höhe ist es, ob das Foto wirklich die Verstorbene zeigt, denn es sind beide Beiträge dahin beschriftet, dass es sich um sie handelt und der Leser hat hierzu keine eigenen zusätzlichen Erkenntnisse. Der Eingriff erhält seine Schwere gerade dadurch, dass dem Foto der Name beigefügt ist. Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Richtigkeit der Beiträge sondern aus dem Eingriff in die Würde der Verstorbenen.
- Schwerwiegender Eingriff in die fortdauernde Menschenwürde der verstorbenen Schauspielerin, weil sie sich zu Lebzeiten in der Öffentlichkeit nicht unbekleidet gezeigt hat. Ob sie dies heute, unter den gewandelten Moralvorstellungen tun würde, ist ohne Bedeutung. Sie muss es sich nicht gefallen lassen, dass sie nach ihrem Tode in Medien mit dem streitgegenständlichen Foto unbekleidet hunderttausenden von Menschen vorgeführt wird. Wehrlos, weil sie verstorben ist. Und weitgehend schutzlos, weil ihren Angehörigen nach bisheriger Auffassung allenfalls Unterlassungsansprüche zustehen, die den schon geschehenen Eingriff nicht rückgängig machen können. Schon zu Lebzeiten wäre eine solche Veröffentlichung aus dem Intimbereich als Verletzung der Menschenwürde anzusehen. Der Tod kann hieran nichts ändern. Er macht die Person nicht etwa frei verfügbar. Gerade aus der Wehrlosigkeit wegen des Todes ist ein gesteigertes Schutzbedürfnis gegeben; auf diesem Gedanken beruht § 189 StGB.
KG Berlin, Urteil v. 02.09.2003, Az. 9 U 180/03: Geldentschädigung i.H.v. 25.000 € an die 1986 geborene Tochter einer Prominenten (Caroline von Monaco)
Leitsätze
- Eine Geldentschädigung sei nicht nur bei hartnäckiger Verletzung des Rechts am eigenen Bild, sondern auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Textpassagen zuzubilligen. Das Persönlichkeitsrecht könne von einer Wortberichterstattung in gleicher Weise oder gar stärker als von einem Bild beeinträchtigt werden. Würde der Betroffene durch positive Werturteile gegen seinen Willen zu einer Person des öffentlichen Lebens aufgebaut, stünden ihm keine anderen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung als ein Anspruch auf Geldentschädigung, denn eine Gegendarstellung, ein Widerruf oder eine Richtigstellung kämen nicht in Betracht.
- Vorliegend bestünde kein öffentliches Informationsinteresse an der Veröffentlichung und die positiven Beschreibungen der Klägerin könnten die unbefangene Persönlichkeitsentwicklung der damals 15-jährigen gefährden. Der Klägerin sei es nicht zuzumuten, gegen ihren Willen um des reinen Unterhaltungsinteresses der Leserschaft willen zu einem Schönheitsidol aufgebaut zu werden. Als Jugendliche könne sie Schutz dagegen beanspruchen, über einen konkreten Anlass hinaus in den Lichtkegel der Öffentlichkeit gezerrt und zu einem ständig verfügbaren Objekt der Medien gemacht zu werden. In diesem Sinne sei auch eine Berichterstattung, dass der damals 14-jährige Bruder der Klägerin Fußball liebe und viel Sport treibe, zu Recht untersagt worden, weil der Betroffene sonst damit rechnen müsse, durch Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art in der Öffentlichkeit uneingeschränkt präsent zu sein, ohne sich dagegen wehren zu können.
- Zwar seien die einzelnen Veröffentlichungen für sich betrachtet nicht derart schwerwiegend, dass sie einzeln betrachtet einen Entschädigungsanspruch rechtfertigen, jedoch folgt die Schwere des Anspruchs und damit der Entschädigungsanspruch aus der Hartnäckigkeit, mit welcher die Beklagte Bild und Person der Klägerin gegen deren Willen in unzulässiger Weise zum Gegenstand ihrer Berichterstattung gemacht hätte (Summe der Veröffentlichungen und bereits früher Gerichtsverfahren).
Anmerkungen
- Gegenstand des Rechtsstreits waren drei Text- und/oder Fotoveröffentlichungen in der "Bild", zwei Beiträge in der "Welt am Sonntag", jeweils ein Artikels in der "Bild am Sonntag" und der "Welt am Sonntag" jeweils im Jahr 2002 sowie eine Veröffentlichung in der "Bild" aus dem Jahr 2003 über die Teilnahme der Klägerin an verschiedenen Reitturnieren.
OLG Hamm, Urteil v. 04.02.2004, Az. 3 U 168/03: Geldentschädigung i.H.v. 70.000 € für Nichtprominente
Leitsätze
- Satire könne grundsätzlich einen beachtlichen rechtlichen Freiraum beanspruchen. Die Grenzen der Satire seien allerdings auch dann, wenn sie unter dem grundrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG steht, überschritten, wenn die von ihrer satirischen Umkleidung freigelegte Aussage die Würde des Betroffenen in ihrem Kernbereich trifft. Dies sei der Fall, wenn eine Minderjährige im Fernsehen nachhaltig in die Nähe der Pornobranche gerückt wird.
- Die vorsätzliche und rücksichtslose Vermarktung einer Persönlichkeit als Mittel zur Steigerung der Auflage bzw. Zuschauerquote erfordere eine immaterielle Geldentschädigung, von deren Höhe ein echter Hemmungseffekt ausgeht. Aus generalpräventiven Gesichtspunkten zielt der gewünschte Hemmungseffekt maßgeblich nicht auf die Prominenz oder Nichtprominenz einer Person, sondern generell auf Art, Ausmaß und Intensität der jeweiligen Persönlichkeitsverletzung.
- Die Entschädigung müsse so hoch ausfallen, dass sie von den Verantwortlichen deutlich zur Kenntnis genommen wird. Die Entschädigung hätte jedoch andererseits nicht so hoch auszufallen, dass sie sich zu einem ökonomischen Passivposten in der Geschäftsbilanz entwickelt, denn die Entschädigung sei keine Privatstrafe. Sie hätte auch nicht die Aufgabe, gesellschaftliche Fehlentwicklungen zu korrigieren. Auch Differenzierungen der Höhe der Geldentschädigung nach mehr oder weniger vorhandener Prominenz oder Nichtprominenz seien sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung abzulehnen. Stets komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Der gewünschte Hemmungseffekt ziele jedenfalls maßgeblich nicht auf die Prominenz oder Nichtprominenz einer Person, sondern generell auf Art, Ausmaß und Intensität der jeweiligen Persönlichkeitsverletzung.
Anmerkungen
- Die Klägerin war zum fraglichen Zeitpunkt 16 Jahre alt und hatte an Miss-Wahl teilgenommen und in Kamera gesagt: „Mein Name ist Lisa Loch und ich bin 16 Jahre alt“; dieser Ausschnitt wurde mehrfach in Sendung „TV Total“ gezeigt; Kommentar des Moderators: „Ja, die Lisa Loch, meine Damen und Herren. Man muss doch heute nicht Lisa Loch heißen. So was kann man doch notariell ändern lassen, z. B. Lotti Loch oder vielleicht war Lisa Loch doch ihr Künstlername und die heißt wirklich Petra Pussy. Toller Name, auch wenn man ins Pornogeschäft einsteigen will. Der neue Film mit Lisa Loch, hallöchen".
BGH, Urteil v. 05.10.2004, Az. VI ZR 255/03: Geldentschädigung i.H.v. 150.000 DM an Tochter einer Prominenten für Veröffentlichung von Fotos (Tochter von Caroline von Monaco)
Leitsätze
- Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken könnten.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürften Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von ihnen ausgingen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung könne durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen, so dass der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlten und entfallen dürfen, umfassender geschützt sein müsse. Dieser Schutz verwirkliche sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folge auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
- Im Streitfall genieße das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos zeigten die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tätigkeiten. Sie trügen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienten nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Klägerin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente ableitet.
OLG Hamburg, Urteil v. 21.02.2006, Az.7 U 64/05: Geldentschädigung i.H.v. 20.000 € für Nichtprominenten
Leitsätze
- Berichtet ein Presseorgan mehrfach nachhaltig über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt wegen Betrugsverdachts, so liege ein schwerwiegendes Verschulden des Presseorgans vor, wenn dieses nicht zugleich die ihm zur Kenntnis gebrachte, diesen entlastende Darstellung des Betroffenen mitteile.
- Die beanstandete Berichterstattung hätte zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Klägers geführt, der durch die dreifache Darstellung des gegen ihn erhobenen Verdachts unter voller Namensnennung vor einer breiten Öffentlichkeit an den Pranger gestellt würde. Dies würde noch dadurch in besonderem Maße verstärkt, dass zwei der Berichte in den Schlagzeilen auf den Titelseiten der jeweiligen Ausgabe angekündigt wurden und dass sich auf den beiden Schlagzeilen und im Zusammenhang mit den jeweiligen Artikeln im Innenteil des Heftes Abbildungen des Klägers befanden. Dass ein derart intensiver Eingriff in keinem Verhältnis zu dem dem Kläger zur Last gelegten Vorwurf stünde, läge auf der Hand.
- Auch wenn die Berichterstattung insofern zutreffend wäre, als tatsächlich ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren vorgelegen hätte, wäre auch für die Beklagte offensichtlich, dass es sich bezüglich des Betrugsvorwurfs nur um einen Verdacht handelte, der allein auf den Angaben des Anzeigenden beruhte. Auf der anderen Seite wäre offensichtlich, dass eine derart anprangernd aufgemachte Berichterstattung über den Vorwurf des Betruges für den Kläger als Rechtsanwalt eine erhebliche Ansehenseinbuße zur Folge haben würde.
Anmerkungen
- Berichterstattung in Zeitung betraf ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betrugsverdachts; das Ermittlungsverfahren wurde später von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
OLG Köln, Urteil v. 10.03.2009, Az. 15 U 163/08: Geldentschädigung i.H.v. 15.000 € an Ehefrau eines Prominenten
Leitsätze
- Die Veröffentlichung des Bildes der Partnerin eines prominenten Fernsehmoderators, das bei den Hochzeitsfeierlichkeiten in einem von der Öffentlichkeit und den Medien weiträumig abgesperrten Gelände aufgenommen wurde und die Abgebildete in einem sehr privaten Moment vor der Trauung zeigt, als sie sich in einer offensichtlich klar gewünschten Privatsphäre, hinter einer Mauer verborgen und selbst den Blicken des geladenen Publikums entzogen, zurückgezogen hatte, stelle eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
- In der von der Klägerin aufgesuchten örtlichen Abgeschiedenheit dürfte diese davon ausgehen, von anderen Personen als denjenigen, die sie an sich "heranließ", nicht beobachteten, sondern in ihrer dem gewählten Aufenthaltsort nach zumindest in jenem Augenblick klar gewünschten Privatheit respektiert zu werden. Unerheblich sei daher, ob die Klägerin allgemein darauf vertrauen dürfe, bei den Hochzeitsfeierlichkeiten überhaupt nicht aufgenommen zu werden.
OLG Hamburg, Urteil v. 30.07.2009, Az. 7 U 4/08: Geldentschädigung i.H.v. 400.000 € für Prominente (Prinzessin Madeleine aus Schweden)
Leitsätze
- Sofern ein Verlag das Persönlichkeitsrecht einer Betroffenen durch eine Folge unwahrer Veröffentlichungen schwer und in einem erheblichen Ausmaß schuldhaft verletzt hat, sei der Ausgleich dieser Rechtsverletzung durch Zuerkennung einer Geldentschädigung unabdingbar geboten.
- Im Rahmen einer Gesamtwürdigung könne insbesondere der Umstand, dass zahlreiche unwahre Berichte eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen zum Zwecke der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung darstellen, die Zuerkennung eines auch hohen Geldentschädigungsbetrages rechtfertigen, von dessen Höhe ein echter Hemmungseffekt für eine solche Vermarktung des Persönlichkeitsrechts ausgehen muss.
- Aber: Bei einer Vielzahl von Veröffentlichungen müsse man zu einem geringeren Gesamtbetrag gelangen, als wenn Klägerin jede Veröffentlichung zeitnah beanstandet und zum Gegenstand einer Geldentschädigungsklage gemacht hätte. Denn bei der Gesamtschau sei zu berücksichtigen, dass zahlreiche der angegriffenen Artikel eine ähnliche Angriffsrichtung hätten. Jede dieser Persönlichkeitsrechtsverletzungen würde für sich genommen eine Geldentschädigung rechtfertigen. Wird aber der Gesamtkomplex in einem Schritt aufgerollt, so kann nicht, für die einzelne unwahre Behauptung ein Entschädigungsbetrag ermittelt werden und dieser dann schlicht mit der Anzahl der Veröffentlichungen multipliziert werden. Vielmehr müssen sowohl die eingetretene Beeinträchtigung der Klägerin als auch das Verhalten der Beklagten insgesamt betrachtet und gewürdigt werden. Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin von einem Großteil der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen zeitnah nichts bemerkte, mithin nicht unmittelbar mit den unwahren Geschichten konfrontiert wurde und die Beeinträchtigung nicht unmittelbar spüren musste. Auch ist bei der Gesamtschau zu würdigen, dass zwischen der Veröffentlichung der Artikel und der Geltendmachung der Entschädigung ein längerer Zeitraum liegt und die Erinnerung des Publikums an die Veröffentlichungen jedenfalls verblasst ist.
- Ansprüche auf Geldentschädigung seien nicht anders zu behandeln als andere Verbindlichkeiten auch, sodass deren Höhe nicht begrenzt ist durch die Zahlungsfähigkeit des Anspruchsgegners
Anmerkungen
- In der Zeit von Januar 2000 bis Juli 2004 veröffentlichte die Beklagte in zwei ihrer Zeitschriften insgesamt 86 Beiträge über die Klägerin auf unstreitig unwahrer Tatsachengrundlage, darunter: 77 Titelgeschichten, 42 der Klägerin zugeschriebene Falschzitate (davon 6 auf der Titelseite) und 52 Fotomontagen (3 davon zeigen die Klägerin mit einem Baby im Arm, 9 in einem Hochzeitskleid). Ferner war der Wahrheit zuwider von 3 bevorstehenden Verlobungen und 17 bevorstehenden Hochzeiten sowie von 4 Schwangerschaften der Klägerin die Rede. In 45 Fällen wurden auf der Titelseite tatsächlich nicht bestehende Liebesverhältnisse der Klägerin thematisiert.
LG Berlin, Urteil v. 22.10.2009, Az.: 27 O 292/09: Geldentschädigungsanspruch i.H.v. 10.000 €
Leitsätze
- Bei der Berichterstattung über den Tatverdacht aus einem Ermittlungs- oder Strafverfahren erlegt die bis zur Verurteilung geltende Unschuldsvermutung der Presse angesichts der Prangerwirkung einer solchen Nachricht und des Risikos einer unbegründeten Verdächtigung besondere Zurückhaltung auf.
- Die insoweit gebotene Zurückhaltung gilt zumal für die Herausstellung einer identifizierbaren Person, vor allem durch Nennung ihres Namens und/oder deren Abbildung, im Zusammenhang mit Presseberichten über die Ermittlungen und das Gerichtsverfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat, die den Betroffenen mit einem schweren Makel belegt.
- Deshalb müssen strenge Anforderungen an das „Ob“ und „Wie“ einer Berichterstattung gestellt werden, die die Identität des Täters oder bloßen Tatverdächtigen aufdeckt
Anmerkungen
- Kläger war Geschäftsführer einer GmbH; gegen ihn und zwei weitere Personen gab es ein Verfahren wegen Subventionsbetruges; das später gegen Zahlung Geldstrafe nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt wurden.
- Überschrift des streitgegenständlichen Zeitungsartikels: „Staatsanwältin sicher – Hier sitzen drei Subventionsbetrüger“, mit Foto des Klägers.
- Richtigstellungsanspruch wurde abgewiesen, weil keine unwahre Tatsachenbehauptung, da eindeutig nur Sicht der Staatsanwältin.
- Trotzdem Geldentschädigungsanspruch i.H.v. 10.000 €, der zwar nicht aus unwahrer Tatsachenbehauptung folgt, aber daraus, dass über Kläger identifizierend berichtet wurde; Presse darf Informationsinteresse nur in einer den Betroffenen möglichst schonenden Weise befriedigen.
LG Berlin, Urteil v. 03.11.2009, Az. 27 O 343/09: Geldentschädigung i.H.v. 10.000 € an Prominente
Leitsätze
- Verbreitet ein Zeitschriftenverleger in einer bebilderten Titelstory unwahre Behauptungen über das Bestehen einer privaten Beziehung zwischen einer bekannten Fernsehmoderatorin und dem Fußball-Bundestrainer, so würde dadurch die Fernsehmoderatorin in ihrer Privatsphäre verletzt.
- Entscheidend dafür, ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtige oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fiele, sei weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr – unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs – ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumesse. Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung sei dann die rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger sei und den Betroffenen weniger beeinträchtige. Vorliegend würde der Eindruck einer Liebesbeziehung vermittelt.
- Ein Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen entfiele nicht schon deshalb, weil die Betroffene diese selbst durch entsprechende Interviews geöffnet hätte (sog. Selbstöffnung). Es sei anerkannt, dass es durchaus möglich sei, Informationen nach Verstreichen eines gewissen Zeitraums in die Privatsphäre "zurückzuholen". Interviews aus dem Jahr 2005 rechtfertigen eine Berichterstattung drei Jahre später nicht mehr.
- Sei im Fall einer rechtswidrigen Bildveröffentlichung zu berücksichtigen, dass gegen die Verletzung des Rechts am eigenen Bild keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu Gebote stünde, so sei die Höhe der Geldentschädigung am dem Zweck auszurichten, dem Opfer der Persönlichkeitsrechtsverletzung angemessene Genugtuung zu verschaffen und den Verletzer von weiteren Verletzungen abzuhalten.
- Wird eine Fotomontage veröffentlicht, so müsse sich die Einwilligung zur Veröffentlichung auch auf Fotomontage beziehen.
- Vorliegend sei hinsichtlich der Bedeutung/Tragweite des Eingriffs für die Klägerin zu beachten, dass die Berichterstattung hinsichtlich der vermeintlichen Affäre nicht nur vollständig unwahr sei, sondern auch, dass diese unwahren Behauptungen sich auf ihren Beruf auswirkten. Die Klägerin sei eine der ganz wenigen weiblichen Sportreporterinnen. Wenn ihr unterstellt würde, nicht in der Lage zu sein, die berufliche Distanz zu einem – bedeutenden und regelmäßigen - Interviewpartner zu wahren, erschiene sie für die Aufgabe nicht geeignet. Sie würde mit anderen Worten in ihrer Reputation erheblich beschädigt. Hinzu komme der hohe Verbreitungsgrad der Zeitschrift und die Tatsache, dass nicht nur der Leser, sondern auch der Kioskleser den geschilderten Eindruck erlangten.
Anmerkungen
- Gegenstand des Rechtsstreits war Zeitungsartikel mit Überschrift: "Was läuft da zwischen dem … und der Sport-Moderatorin?"; daneben Fotomontage, auf welcher beide näher zusammengerückt wurden.
KG Berlin, Urteil v. 02.11.2010, Az. 9 U 208/09: Geldentschädigung i.H.v. 20.000 € an Nichtprominente
Leitsätze
- Das Berichterstattungsinteresse der Medien an einem Gerichtsprozess einschließlich dazugehöriger Beweisaufnahme und Zeugenvernehmung, schließe nicht automatisch auch das Recht ein, über Verfahrensbeteiligte unter Nennung deren Namen oder auf andere Weise identifizierbar zu berichten.
- Die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung sei in jedem Fall aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen von Medien und der hiervon betroffenen Person zu entscheiden.
- Bei einer vorzunehmenden Gewichtung komme insbesondere der Tatsache ein hoher Stellenwert zu, dass es sich bei einer betroffenen Person um ein Verbrechensopfer vor allem in einem Verfahren um sexuellen Missbrauch in der Familie handelte da die Opfer durch die Straftat bereits physisch und psychisch schwer belastet sei und durch die Aufdeckung ihrer Identität weitere schwerwiegende Belastungen zu besorgen wären.
- Der Anonymitätsschutz ginge auch nicht dadurch verloren, dass Betroffene zwar detailliert über die Umstände der Tat in einem Pressegespräch berichtet hätten, wenn jedoch mit den Pressevertretern vereinbart worden wäre, eine Veröffentlichung der mitgeteilten Details unter Wahrung ihrer Anonymität vorzunehmen.
- Zum Schutz der Opfer von Sexualstraftätern würde eine ausdrückliche Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos und Namen einzuholen sein, sodass die Annahme einer Einwilligung durch schlüssiges Verhalten vor allem während des emotional belastenden Prozessgeschehens auch bei Äußerungen gegenüber Pressevertretern auszuschließen sei. Das in einem Sensationsprozess als Zeuge auftretende Opfer müsse am Ende des ersten Prozesstages wie alle anderen Beteiligten und Zuschauer das Gericht verlassen und sich dabei in aufgewühlter Gemütsverfassung seinen Weg durch die Medienvertreter bahnen. In dem Umstand, dass es sein Gesicht nicht versteckte, nicht den Hinterausgang nutzt, die Fotografen gewähren ließe und spontane Antworten gäbe, läge angesichts der weitreichenden Bedeutung und Tragweite einer Einwilligung zur Aufdeckung der Anonymität gerade bei solchen Opfern erkennbar keine Einwilligung.
- Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten wolle, sei von sich aus zu der Prüfung verpflichtet, ob eine Veröffentlichungsbefugnis vorläge und wie weit diese reiche. Dies gälte vor allem, wenn in besonderem Maße die Intimsphäre betroffen sei.
Anmerkungen
- In der „BILD“ erschien ein Artikel über einen Gerichtsprozess, in welchem darüber berichtet wurde, dass die Klägerin jahrelang immer wieder von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden sein soll und sie von ihm ein Kind bekam. Die Klägerin und ihre Tochter wurden ungepixelt mit Porträtaufnahmen gezeigt unter Nennung ihres Vornamens und des Initials ihres Nachnamens sowie ihres Alters.
OLG Dresden, Urteil v. 12.07.2011, Az. 4 U 188/11: Geldentschädigung i.H.v. 8.000 € an Prominente
Leitsätze
- Der Suizid eines nahen Angehörigen bettreffe den Kernbereich der Privatsphäre; eine namentliche Berichterstattung verletze zugleich dessen Recht, mit seiner Trauer allein gelassen zu werden.
- Auch bei einer ehemaligen Landesministerin, die sich seit mehreren Jahren aus der Öffentlichkeit zurückgezogen hat, bestünde regelmäßig kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Suizid eines Angehörigen.
- Durch eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener würde für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen verletzt. Diese wären im Regelfall nur mittelbar von den Fernwirkungen des Eingriffs in das postmortale Persönlichkeitsrecht betroffen. Eine darüber hinausgehende unmittelbare Beeinträchtigung, die einen eigenen Anspruch der Angehörigen auf Geldentschädigung auslöse, läge erst dann vor, wenn ihre eigenen persönlichen Verhältnisse in den Bericht einbezogen und die Persönlichkeitssphäre des Angehörigen selbst zum Thema des Berichts würden. Doch müsse in solchen Fällen die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bliebe. Nicht genügen könne, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, "persönlich" betroffen fühlt. Ebenso wenig reiche aus, dass Leser oder Zuschauer den beanstandeten Bericht zum Anlass nehme, Angehörige zu belästigen oder anzufeinden. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrücke, blieben als bloße Reflexwirkungen schutzlos.
- Vorliegend sei jedoch die Klägerin Mittelpunkt der Berichterstattung.
Anmerkungen
- Die Klägerin war bis 2003 Mitglied der sächsischen Staatsregierung, im Juni 2003 trat sie von diesem Amt zurück. Sie hat sich seitdem aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und bekleidet auf Landesebene keine politischen Ämter mehr.
- Gegenstand des Rechtstreits war ein Zeitungsartikel, in welchem über Suizid des Sohnes der Klägerin berichtet wurde und Foto von ihr veröffentlicht wurde.
OLG Hamburg, Urteil v. 29.11.2011, Az. 7 U 47/11: Geldentschädigung i.H.v. 7.500 € an Prominente
Leitsätze
- Bei der Frage des Vorliegens eines Entschädigungsanspruches komme es nicht darauf an, ob die Klägerin sich zur Zeit der Anfertigung der Aufnahmen an einer abgeschiedenen Stelle des Ufers aufhielt: Auch eine Person, die sich unbekleidet an einem bevölkerten Strand aufhalte, müsse zwar damit rechnen, dass Beobachter sie wahrnehmen; das aber schränke ihren gesetzlichen Anspruch darauf, es zu unterlassen, diesen Anblick fixierende Fotografien ohne ihre Einwilligung zu veröffentlichen, nicht ein. Auch die Art und Weise, in der die Klägerin sich zuvor in der Öffentlichkeit präsentiert hatte, mindert die Schwere des Eingriffs nicht. Es sei für eine Frau, die wie die Klägerin als Fotomodell tätig sei, nicht ungewöhnlich, dass eine große Zahl von Fotografien existierten, die sie nur wenig bekleidet zeigen. Eine Grundlage, auf der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingeschränkt werden könnte, bilde das aber naturgemäß ebenso wenig wie der Umstand, dass die Klägerin im Beisein von Pressefotografen auch schon einmal Zärtlichkeiten mit ihrem Lebensgefährten, einem populären Schauspieler, ausgetauscht oder sich gegenüber der Presse über ihr Aussehen geäußert hatte.
- Dem Entschädigungsanspruch stünde auch nicht entgegen, dass es sich bei der Betroffenen um ein Fotomodell handelt, das einige Zeit nach der Veröffentlichung Nacktfotos von sich hat anfertigen und unter Ankündigung auf der Titelseite in einem Herrenmagazin hatte veröffentlichen lassen. Denn es mache einen erheblichen Unterschied, ob eine Frau sich von professionellen Fotografen oder Filmkameraleuten aufnehmen ließe und dabei die Kontrolle einerseits darüber behielte, in welchem Ambiente, im Beisein welcher Personen, in welchen Posen, aus welcher Perspektive und aus welcher Entfernung sie aufgenommen wird, sowie andererseits darüber, welche dieser Aufnahmen zu welchem Zeitpunkt nach welcher technischen Bearbeitung in welchem Medium veröffentlicht werden, oder ob ohne ihre Einwilligung während ihrer Freizeit Fotografien von ihr angefertigt und der Öffentlichkeit gezeigt werden.
Anmerkungen
- Gegenstand des Rechtsstreits waren veröffentlichte Fotografien, die die Klägerin während ihres Strandurlaubs zeigen, wie sie mit unbekleidetem Oberkörper bis zur Gürtellinie im Wasser steht.