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Die Einbindung von fremdem Content in die eigene Webseite (ausgewählte Urteile)

Die Einbindung fremder Inhalte in einen Webauftritt ist nach wie vor ein heiß diskutiertes Thema. Entscheidet sich doch an solchen Fragen, wie Inhalte im Internet künftig auffindbar gemacht werden. An verschiedenen juristischen Einschätzungen hierzu mangelt es daher ebenso wenig, wie an der Zahl von verschiedenartigen Möglichkeiten, Inhalte auf eine Seite einzubinden. Die hier aufgeführten Urteile bieten einen Einblick zum aktuellen Stand der maßgeblichen Rechtsprechung zu diesem Thema.

OLG Köln, Urteil v. 14.09.2012, Az.: 6 U 73/12 – erlaubtes Framing

Leitsatz (RA Heller):

Beim Framing liegt kein Zueigenmachen der "geframten" Inhalte vor, wenn nicht der Linksetzer, sondern einzig derjenige, der mit dem Link erreicht wird, Einfluss darauf hat, ob Inhalte zugänglich sind und bleiben. Daran ändert auch der visuell hervorgerufene Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts nicht viel. Dies gilt umso mehr, wenn derjenige der "framed" durch Sponsorenhinweise u.ä, darauf hinweist, dass es sich um fremde Inhalte handelt.

Kommentar:

Das OLG Köln hat sich hier etwas überraschend auf die Seite der Open-Web-Bewegung geschlagen. Das Urteil ist nachvollziehbar. Man sollte sich jedoch nicht zu sehr von diesem vermeintlich verbreitungsfreundlichen Ergebnis dazu verleiten lassen, munter drauflos zu "framen". Wer sich die Konstellation nicht ganz genau zu Gemüte führt und etwa darauf kommt, dass die Quelle des gerahmten Inhalts deutlich ausgewiesen war, sieht seine Webseite bald selbst nur noch im antiken Bilderrahmen. Das Urteil hat jedoch gute Ansätze, stellt es doch auf den „verständigen Internetnutzer” ab. Diese sollen sich ja zunehmend im Internet tummeln.

→ Weiterleitung zum vollständigen Urteil

Hinweise für die Praxis:

Demzufolge sollte man bei Framing darauf achten, dass die verlinkten Inhalte nicht auf eigenen Rechnern oder Servern vorgehalten werden. Es sollte in unmittelbarer Nähe zum "Frame" ergänzend darauf hingewiesen werden, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Diejenigen unter uns, die sich beim Radfahren lieber anschnallen, sollten zudem sicherstellen, dass sich der Link tatsächlich mit der Quelle aktualisiert und die verlinkten Inhalte regelmäßig beobachten.

Bitte auch meine Hinweise zum folgenden Urteil des OLG Düsseldorf zu diesem Thema beachten!

OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.11.2011, Az.: 20 U 42/11 – verbotener "embedded content"

Leitsatz (RA Heller):

Die Einbindung von Content durch vollständige Abbildung, hier Fotografien in den Artikel einer Blog-Seite, auf einer Webseite ("Embedded Content") ist auch dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn keine Zwischenspeicherung notwendig ist.
Das exklusive Vorhalten von Content auf der eigenen Webseite ist ein Indiz dafür, dass eine Einbindung auf fremden Seiten nicht gewollt ist.

Kommentar:

Der aufmerksame Leser wird bereits gemerkt haben, dass dieses Urteil fast vollständig dem neueren Urteil des OLG Köln widerspricht. Und so mancher, fragt sich gewiss, ob der verlinkte Content gut geframed oder schlecht embedded ist. Mich vermag das OLG Düsseldorf nicht zu überzeugen. Die interessanten Stellen werden oberflächlich umschifft und die Chance verpasst zu dem Thema Content-Einbindung Klarheit zu schaffen. Stattdessen darf der Rechtssuchende sich nun zwischen dem OLG Köln dem OLG Düsseldorf entscheiden. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass das Einbetten von fremden Bildern in einen eigenen Textbeitrag im Grundsatz nicht zulässig sein kann. Aber dies lediglich durch eine oberflächliche Beschreibung von Hyperlinks abzugrenzen ist nicht gerade eine framebare Leistung. Notdürftig (vermutlich aus schlechtem Gewissen das Problem nicht auf den Punkt gebracht zu haben) verweist das OLG Düsseldorf darauf, dass der Kläger eigene kommerzielle Interessen erkennen lässt. Beindruckend. Also kommt es darauf an, dass der Urheber einen Kommerzialisierungswillen auf seiner Webseite demonstriert? Ein interessanter Ansatz. Der hat nur leider wenig mit dem Urheberrecht zu tun. Denn nach dem Urhebergesetz entsteht der urheberrechtliche Schutz auch ohne, dass man schon ein Lizenzierungsmodell in der Hinterhand hat.
Schließlich wird dann noch der zweite Beklagte kurzerhand freigesprochen, da er ja einen Blog betreibt und ganz offensichtlich immer fremde Inhalte zur Schau stellen möchte. Der Unterschied zum Framing bleibt ein Geheimnis der Düsseldorfer Richter, aber die Etablierung des Begriffs "embedded content" in der Juristerei verdient echte Anerkennung.

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Hinweise für die Praxis:

Die Einbindung fremder Inhalte derart, dass sie als eigene Erscheinen, also im "look and feel" der eigenen Seite, sollte man besser lassen. Da ist besser einen sperrigen Holzrahmen drumherum zu basteln und für hornbrillige Düsseldorfer noch kurzerhand einen Hinweis auf die Content-Quelle draufzupappen.

 

BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 – verbotenes Einstellen von Bildern durch Webseitennutzer Marions-kochbuch.de vs. chefkoch.de

Leitsatz (RA Heller):

Webseitenbetreiber haften für die von den Webseitennutzern eingestellten Inhalte, wenn sie diese als eigene Inhalte präsentieren und sich den Content einverleiben. Insbesondere diese Indizien sprechen laut BGH für ein Zueigenmachen des Webseitenbetreibers:

Kommentar:

Was auf erst einmal revolutionär anmutet ist auf den zweiten Blick keine besondere Zäsur in der Rechtsprechung. Wenn man die eingestellten Inhalte derartig stark als eigene ausweist, darf man sich auch nicht wundern schnell am Pranger zu stehen. Im Presserecht etwa sind das längst bekannte Grundsätze. Nun hat es eben einen Anbieter für Kochrezepte getroffen. Muss einem das leidtun. Jedenfalls nicht um die hier Beklagte. Drastischer als in diesem Fall kann man die Geduld der Rechteinhaber kaum auf die Probe stellen – Eigene Wasserzeichen auf fremden Bildern? Halloo! Der Fall war eine Steilvorlage für einen Schauprozess und nicht gerade eine Gefälligkeit für Webseitenbetreiber die mit User-Content arbeiten müssen. Dementsprechend sollte das Ergebnis auch nicht überwertet werden. Wer sich jedoch künftig wegen nutzergenerierter Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Webseite in Gerichtsverfahren wiederfindet oder sich fragt, warum er für eine redaktionell überwachte Webseite mehr haftet als für einen Blog, der weiß ein Stück weit, bei wem er sich zu bedanken hat – www.chefkoch.de.

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Hinweise für die Praxis:

Das Urteil am besten gleich vergessen. Kollegen, die in diesem Urteil eine Zeitenwende des BGH sehen, der nun auch gegenüber Webseitenbetreibern über die Störerhaftung hinaus geht, sollte man ebenso ernst nehmen wie Omas Ratschlag, dass die traditionelle Sahnekirschtorte ein kinderleichtes Backrezept sei. Weil es jedoch immer wieder mahnend emporgehalten wird, sollte das Urteil hier nicht unerwähnt bleiben. Der Ein oder Andere mag jetzt besser verstehen, warum Disclaimer so beliebt sind und warum Server von Webseiten mit nutzergeneriertem Content auch gern in Russland stehen. Man kann das aber auch einfach besser machen, ohne Wasserzeichen...

LG München, Urteil v. 10.01.2007, Az.: 21 O 20028/05 – verbotenes Framing

Leitsatz (RA Heller):

Wird ein Bild derart in die eigene Webseite verlinkt, dass es als Teil dieser erscheint, liegt zumindest eine Verletzungshandlung in Form des öffentlichen Zugänglichmachens nach § 19 a UrhG vor.

Dies gilt auch dann, wenn das Bild nicht auf eigenen Servern zwischengespeichert und nicht vollständig abgebildet wird.

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Kommentar:

Knackpunkt der Entscheidung ist, dass der Betrachter nicht erkennt, dass er fremde Inhalte sieht. Wie das technisch vor sich geht, spielt für die Münchener dabei keine Rolle. In typisch bayrischer Gelassenheit wird einfach danach geurteilt, was das Auge auf dem Röhrenbildschirm im Gerichtssaal sieht. Es wird eben nur das gegessen, was auch den Tisch kommt. In diesem Fall, in welchem ein detailreiches, farbenfrohes Foto nahezu komplett übernommen und radaktionell eingebunden wird, lässt sich das einfach sagen. Im Ergebnis ist das aber auch richtig. Tatsächlich ist die Frage, ob der Inhalt als eigener oder fremder erscheint, auch die einzig vernünftige Abgrenzungsmethode. Dennoch ist die Relevanz des Urteils wegen der der simplen Fallgestaltung beschränkt.

BGH, Urteil v. 17.7.2003, Az.: I ZR 259/00 – erlaubte Deep- und Hyperlinks

Leitsatz (RA Heller):

Ein Link auf eine fremde Seite und eine dort abgelegte Datei ist keine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG.
Es ist auch kein öffentliches Zugänglichmachen (§ 15 UrhG – alte Fassung) und es ist kein Eingriff in das Datenbankrecht. Dies gilt auch dann, wenn der Hyperlink als sog. Deep-Link direkt auf den Inhalt vorbei an vorgelagerten, möglicherweise kommerziellen Werbeseiten führt und diese damit umgeht.
Derjenige, der Inhalte ohne technische Schutzmaßnahmen einstellt ermöglicht selbst die Zugänglichmachung. Daher kann ein Hyperlink, der die Auffindbarkeit erleichtert keine Störung dieser Nutzung sein.

→ Weiterleitung zum vollständigen Urteil

Kommentar:

Es handelt sich um Grundsatzurteil welches die Zulässigkeit von Hyperlinks erläutert. Die darin angestellten Erwägungen werden immer wieder herangezogen und sowohl für, als auch gegen die Zulässigkeit einer Einbindung von Inhalten ins Feld geführt. Die aufgestellten Grundsätze sind äußerst umstritten und daher mit Vorsicht zu genießen wenn es um mehr als nur die reine verweisende Verlinkung auf andere Seiten geht!Das Urteil, dass sich auf den ersten Blick nur mit der Verlinkung von Inhalten beschäftigt und nachvollziehbar vor technischen Einschränkungen im Internet schützen wollte, ist einer der entscheidenden Gründe, warum man heute über ein Leistungsschutzrecht für Verlage bzw. eine Reform des Urheberrecht diskutiert.

Aktuelle Rechtsprechung

Einleitung

Aufgrund divergierender Entscheidungen von einigen Oberlandesgerichten und der letzten Entscheidung des OLG München hätte der BGH gern eine Grundsatzentscheidung des EuGH zum Thema „Framing“, damit eine bestimmte Rechtssicherheit zu diesem Thema entstehen kann. Darum setzte der BGH ein Verfahren als Revisionsinstanz vom OLG München aus und legte untenstehende Fragestellung beim EuGH vor.

Das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH blieb auch aufrecht erhalten, als der EuGH das Urteil in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren entschied, das vom Kontext her sehr ähnlich ist.

Vorgehend das Urteil des OLG München, Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11

Leitsatz (RA Heller):

Beim Framing entscheidet nicht der Linksetzer, auf dessen Website ein verlinktes Video durch Framing abrufbar ist darüber, ob das Video zum Abruf weiterhin bereitgehalten wird und der Öffentlichkeit dadurch zugänglich bleibt, sondern derjenige, in dessen Zugriffssphäre sich das Werk befindet und es auf die in dem Frame aufscheinenden Seite eingestellt hat.

Somit nimmt der Linksetzer, der lediglich auf ein bereits öffentlich zugängliches Werk verweist, keine urheberrechtliche Nutzungshandlung i.S.d. § 19a UrhG vor. Unerheblich hierfür ist, dass der Linksetzer sich in den Augen des Nutzers den fremden Inhalt eines Werkes zu eigen macht. Denn für das Eingreifen in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung genügt es nicht, wenn beim Nutzer lediglich der Eindruck erweckt wird, der für den Internetauftritt Verantwortliche halte selbst das Werk zum Abruf bereit.

Kommentar:

Das OLG hat hier eine „framing“-Nutzer freundliche Entscheidung getroffen, die durchaus nachzuvollziehen ist. Denn es kann nicht schon eine Verletzung der öffentlichen Zugänglichmachung des § 19 a UrhG darin liegen, dass beim Internetnutzer nur der Eindruck entsteht, dass der „framing“-Benutzer das Video selbst ins Internet gestellt hat, wenn dies gar nicht der Fall war. Im Gegensatz zu der Entscheidung zu Marions-Kochbuch.de hat der Beklagte hier nur einen „framenden“ Link zum Video der Klägerin auf seiner Website gesetzt und nicht das fremde Werk von Dritten auf dem eigenen Portal zum Abruf für die Öffentlichkeit bereit gestellt.

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Vorabentscheidungsersuchen vom BGH an den EuGH vom 16.05.2013, Az.: I ZR 46712:

Ausgangslage

Der BGH hatte als Revisionsinstanz über das Urteil des OLG München zu entscheiden. Aufgrund der unten aufgestellten Fragestellung setze der BGH das Verfahren aus und ersuchte die Vorabentscheidung beim EuGH.

Thema

Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite als öffentliche Wiedergabe

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Fragestellung

Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?

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EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – C-466/12 (Svensson u.a./Retriever Sverige)

Ausgangslage

Aufgrund der Vorlage eines Falls aus Schweden stellte der EuGH im Urteil vom 13.02.2014 folgenden Leitsatz auf.

Leitsatz

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.

→ Weiterleitung zum vollständigen Urteil

Kommentar:

Der EuGH zieht hier eine klare Grenze. Es kann kein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG vorliegen, wenn ein Link schon auf einer anderen Seite öffentlich gesetzt wurde. Denn es bleibt dasselbe Internetpublikum bestehen, das Zugriff auf den Link hat. Und da es kein neues Publikum gibt, ist jedenfalls für eine solche öffentliche Wiedergabe keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich. Ebenso sieht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes vom Inhaber des Urheberrechts erlaubt werden muss.

→ Weiterleitung zum vollständigen Vorabentscheidungsersuchen

Anschließend BGH, Beschluss vom 10. April 2014 – I ZR 46/12

Ausgangslage

Der EuGH hat den BGH angefragt, ob nach der oben genannten Entscheidung (C-466/12) schon die wesentlichen Rechtsfragen auch für das Vorlagegesuch geklärt seien. Der BGH verneinte dies und hält sein Vorabentscheidungsersuchen aufrecht. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-466/12 nicht zweifelsfrei zu beantworten.

Leitsatz

Der BGH gibt als Argumente für das Aufrechterhalten des Vorabentscheidungsverlangen an, dass den Gründen der Entscheidung des EuGH zwar zu entnehmen ist, dass auch dann keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt.

Dem Ausgangsverfahren jenes Vorabentscheidungsverfahrens lag allerdings eine Fallgestaltung zugrunde, in der die Internetnutzer bei Anklicken des Links auf eine andere Seite weitergeleitet oder verwiesen wurden, auf der sich dann das Werk befand; zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens war lediglich streitig, ob dieser Umstand für die Internetnutzer (klar) erkennbar war.

Dagegen ist im vorliegenden Verfahren eine Fallgestaltung zu beurteilen, in der das Werk bei Anklicken des Links durch die Internetnutzer in einem Rahmen auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet. Es erscheint auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-466/12 nicht hinreichend geklärt, ob eine derartige Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage aus den im Vorlagebeschluss genannten Gründen zu bejahen.

→ Weiterleitung zum vollständigen Beschluss

Kommentar:

Der BGH sieht den Fall des geframten Links, wodurch sich ein fremdes Werk auf der eigenen Website des Linksetzers öffnet so, dass eine Verletzung des Rechts der Zugänglichmachung vorliegt. Dabei wird aber verkannt, dass nur ein „framender“ Link zum Video der Klägerin auf der Website gesetzt wurde und nicht das fremde Werk von Dritten auf dem eigenen Portal zum Abruf für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde. Damit kann nur bei Nutzern, der Eindruck entstehen, dass der Linksetzer das Video selbst eingestellt hat, was aber in diesem Fall nicht so war und auch von der Klägerin eher negiert wurde. Hier wurde der Link schon auf einer anderen Website gesetzt und damit bleibt wieder dasselbe Internetpublikum bestehen, womit keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Aufgrund der Nachfrage des EuGH beim BGH, ob die Fragestellung damit geklärt sei, zeigt, dass der EuGH auch in diesem Vorlagegesuch eher bei seiner „Framing“- freundlichen Rechtsprechung bleiben wird und in dem Ausgangsfall auch keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht.

Ähnlich: BGH, 29. April 2010, I ZR 39/08, CR 2011, 41

(auf diese Urteil wird in der Entscheidung des OLG München verwiesen)

Leitsatz

Wenn ein Berechtigter den öffentlichen Zugang auf sein geschütztes Werk durch die Einschaltung von technischen Maßnahmen schützen will, sodass man nur noch von seiner Startseite der Website auf das Werk zugreifen kann, dann ist das Setzen eines Hyperlinks, der die Zugänglichmachung unter Umgehung der Schutzmaßnahmen ermöglicht, ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Die Schutzmaßnahme muss dabei nur den Willen erkennbar werden lassen, dass ein Zugang zu dem Werk nur auf dem einen Weg von der Startseite aus, möglich sein soll.

Kommentar

Das Urteil des BGH überrascht nicht. Wenn schon ein Berechtigter sein Werk vor dem „Framen“ schützen möchte und eine technische Schutzmaßnahme einbaut, sodass eben nur über seine Startseite auf den Link zugegriffen werden soll, kann nicht anders entschieden werden, als das ein Hintergehen dieser Maßnahme eine öffentliche Zugänglichmachung ist, die in keinem Fall gewünscht wurde. Denn die Veröffentlichung des Links wird hier nur auf den Weg beschränkt, dass nur Nutzer der eigenen Website auf den Link zugreifen können sollen und nicht andere. So steht der Link nicht jedem Internetnutzer frei und darf so auch nicht „geframt“ werden.

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Vorgehend OLG Köln, Urteil vom 14. September 2012 – I-6 U 73/12, 6 U 73/12

Leitsatz

Wer auf seiner Internetseite durch einen Link auf die in einem Frame sichtbaren Inhalte einer fremden Seite verweist, macht diese mangels kontrollierter Bereithaltung in der eigenen Zugriffssphäre nicht öffentlich zugänglich; in Betracht kommt jedoch eine Haftung als Störer, wenn ihm angesichts rechtsverletzender Inhalte der fremden Seite eine Einwirkung auf deren Betreiber oder ein Abschalten des Links zuzumuten ist.

Leitsatz

→ Weiterleitung zum vollständigen Urteil

Kommentar

Auch schon das OLG Köln sah den Fall so, dass im Allgemeinen keine öffentliche Zugänglichmachung bei einer Linksetzung vorliegt, die auf in einem Frame sichtbaren Inhalt einer fremden Webseite hinweist.

Das eine Inanspruchnahme als Störer möglich ist, muss einem Linksetzer klar sein, wenn er auf eine fremde Website verweist.

→ Weiterleitung zum vollständigen Urteil