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Fotorecht

Allgemeines

Im Zeitalter von Youtube, Facebook und Weblogs überrascht es kaum, dass Streitigkeiten um Fotorechte rasch zunehmen. Gerade im Internet sind aufgrund des enormen Bedarfs an interessantem Content Verletzungen von Urheber- oder Verwertungsrechten an der Tagesordnung. Die Auseinandersetzung mit Fotorechten ist daher längst nicht mehr nur ein Fachgebiet mit dem sich Unternehmen aus der Medien- und Internetbranche beschäftigen müssen. Bereits aus alltäglichen Situationen können komplexe Fallgestaltungen entstehen.

Der Fokus des Fotorechts und damit verbundener Rechtsfragen liegt eindeutig im Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht an Fotografien.

Im Folgenden sollen die typischen Einstiegsfragen zum Fotorecht kurz angerissen werden.

Die Abmahnung

Warum eine Abmahnung?

Die Abmahnung soll dazu dienen, den Rechtsverletzer in Kenntnis zu setzen und ihm die hinreichende Gelegenheit zu geben, die mit der bereits realisierten Rechtsverletzung einhergehende Wiederholungsgefahr auszuräumen. Damit die Gelegenheit hinreichend ist, wird dem Verletzer eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung gegeben. Die Vorformulierung einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung gehört hingegen nicht zu den Voraussetzungen. Das Gesetz sieht hier einen Mechanismus vor, der es vorschreibt, den Verletzer vorher abzumahnen bevor man ein aufwendiges Gerichtsverfahren in Gang setzt. Geschieht dies nicht, sondern wird der Anspruch ohne hinreichende Abmahnung zu Gericht gebracht, kann der Anspruch vom Verletzer einfach anerkannt werden und der Kläger hat in diesem Fall die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Kosten einer Abmahnung

Die gern als "Abmahnkosten" bezeichneten Geldforderungen meinen die anwaltlichen Gebühren für die Geltendmachung des Anspruchs, also für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts rund um die Abmahnung. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung. Wie hoch die anfallende Gebührenhöhe ist, richtet sich jedoch nach dem Streitwert. Allerdings kann die Höhe des Streitwertes sehr unterschiedlich ausfallen.

Wie berechnet sich der für die Gebührenhöhe maßgeblich Streitwert? Der Streitwert bezeichnet rechtlich gesehen das wirtschaftliche und ideelle Interesse an dem geltend gemachten Anspruch und soll dieses Interesse in einem wirtschaftlichen Geldwert wiederspiegeln. Die Bandbreite ist bei Fotos extrem hoch. So kann der Streitwert bei 300 EUR beginnen und ist nach oben hin theoretisch offen. Die Verwendung eines wenig aufwendigen Bildes für eine ebay-Auktion ist selbstverständlich anders zu bemessen als die Verwendung einer Fotoreihe eines weltberühmten Fotografen für eine umfangreiche Werbekampagne.

Die Gerichte urteilen dabei in oft einen Streitwert von pauschal 6.000,00 EUR aus (z.B.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az.: 23 S 386/11). Das würde dann "Abmahnkosten" in Höhe von 546,69 EUR (inkl. MwSt.) auslösen. Dass dieser Streitwert von den Gerichten oft herangezogen wird, liegt mutmaßlich daran, dass sich das Gericht stets gern an anderen Entscheidungen orientiert, um sich nicht selbst mit dem Wert des wirtschaftlichen Interesses beschäftigen zu müssen und mit den Entscheidungen der geschätzten Kollegen nicht in Wiederspruch zu geraten. Das heißt aber nicht, dass das Gericht nicht den Einzelfall zu betrachten hat. Hierbei kommt es auch auf eine gute Vorbereitung des Falls und die anwaltliche Argumentation an. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird die Besonderheiten des Falles gut herausarbeiten können, um einen entsprechend hohen oder niedrigen Streitwert zu begründen. Das Gericht wird sich mit dieser Argumentation wiederum auseinandersetzen müssen. So kam es gerade in letzter Zeit auch oft zu Urteilen, die bei Fotoverletzungen weitaus geringere Streitwerte angenommen haben, z.B.: Fotoverwendung auf Webseite: 600,00 EUR (OLG Braunschweig).

Schadensersatz

Höhe des Schadensersatzes

Soeben habe ich erklärt, wie sich die Höhe der "Abmahnkosten" zusammensetzt. Es wird möglicherweise etwas überraschen, dass damit nicht der Schadensersatz für die Rechtsverletzung gemeint ist. Während die "Abmahnkosten" die Gebühren des Rechtsanwalts für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs meinen, ist der Schadensersatz das, was der Urheber als Ersatz für den ihm entstandenen Schaden erhält. Doch welcher "Schaden" ist hier eigentlich gemeint? Da der Urheber in den allermeisten Fällen keinen konkreten Verlust dadurch erleidet, dass er sein Foto beim Verletzer oder auf einer fremden Webseite wiederfindet, werden dem Rechteinhaber 3 Möglichkeiten zur Schadensberechnung an die Hand gegeben, die er ins Feld führen kann:

Gründe für die Lizenzanalogie

Die Lizenzanalogie ist die mit Abstand am häufigsten herangezogene Berechnungsmethode. Sie bezeichnet, vereinfacht gesagt, genau den Geldbetrag, den der Urheber (oder Verwerter) auf seinem Markt durch die konkrete Nutzung selbst erzielt hätte. Dabei wird einfach mit der hypothetischen Frage gearbeitet: Zu welchem Marktpreis hätte der Rechteinhaber für die verletzungsgleiche Nutzung eine Lizenz verkauft? Der Grund warum die Lizenzanalogie so häufig bemüht wird, ist sehr einfach: da die Betrachtung hypothetische ist, hat der Anwalt den größten Spielraum bei der argumentativen Begründung der maßgeblichen Lizenzhöhe und die beste Chance das Gericht zu überzeugen. Denn für das, was in der Praxis üblich ist, gibt es Tabellen, so z.B. die MFM-Tabelle (Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing). Diese hat sich als branchenüblicher Standard durchgesetzt und ist ohne, dass dem Fall besondere Anhaltpunkte zu Grunde liegen, sehr schwierig in Zweifel zu ziehen.

Wie hoch sind die Standard-Lizenzen?

Der Katalog ist relativ umfangreich und unterscheidet nach Art und Umfang der Nutzung.
Hier ein Beispiel für eine solche Berechnung nach der MFM-Tabelle:

Für die Nutzung auf einer einfachen Webseite (werblich, keine redaktionelle Nutzung) auf der Unterseite (keine Homepage) nach Dauer der Nutzung:

Handelt es sich um einen Onlineshop kommt ein Aufschlag von 50% hinzu.

Dabei darf jedoch nicht vergessen werden: Die MFM-Lizenzen sind lediglich eine mögliche Berechnungsmethode. Wie sich das Bildhonorar errechnet, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Verletzungen fremder Fotorechte vermeiden

Um eine gute Quellenrecherche werden Sie schwerlich herumkommen. Versuchen Sie so gut es geht, den Ursprung des Fotos zu ermitteln, geben Sie die Quellen sauber an und setzen Sie sich mit den Lizenzbedingungen auseinander.

Sollten Sie wissenschaftlich arbeiten und Gefahr laufen, den Überblick über Ihre Referenzen und Quellen zu verlieren, greifen Sie auf günstige Tools zur Literatur- und Quellenverwaltung (Reference Management Software) zurück. Empfehlen kann ich in diesem Zusammenhang www.refeus.de, das eine automatische back-to-back-Referenzierung gewährleistet.

Sollte es komplizierter werden, scheuen Sie sich nicht, auch einmal einen Anwalt zu fragen. Halten Sie sich dabei vor Augen: Eine einfache Erstberatung ist oftmals bereits für ca. 100,00 € zu haben.
Eine Abmahnung kostet hingegen je nach Streitwert (s.o.) 546,69 € (ohne Schadensersatz und ohne Gerichtsverfahren mit anschließenden Kosten für Anwälte und Gericht).

Verletzungen eigener Fotorechte verhindern

Eine gute Referenzierung ist hierbei sehr viel wert. Es gibt einige Urheber, die ein eigenes Geschäftsmodell aus der Verletzung ihrer Urheberrechte gemacht haben und durch geschickte Markierung ihrer Bilder die nicht rechtmäßig weiterverwendeten Fotos wiederfinden, um die Verletzer dann zu verklagen. Es geht jedoch auch seriöser: Durch saubere Referenzierung und Erläuterung der Nutzungsbedingungen zur Verwendung der Fotos. Um Unklarheiten bei Ihrer Fotoveröffentlichung zu vermeiden, nutzen Sie auch hierbei eines der oben beschriebenen Referenzierungstools. Das Prinzip funktioniert in beide Richtungen. Sollten Sie spezielle Lösungen benötigen oder eigene Lizenzierungsmodelle wünschen, stehe ich Ihnen mit IT-Spezialisten aus meinem Netzwerk gern zur Verfügung.

© RA Heller
www.ra-heller.eu